OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.03.2021
3 U 106/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 492 Abs. 1; BGB § 358;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 305/19

Rechte des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines AutokaufsTreuwidrigkeit des Widerrufs nach Rückgabe des finanzierten Pkw

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 3 U 106/20

DRsp Nr. 2023/9693

Rechte des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Autokaufs Treuwidrigkeit des Widerrufs nach Rückgabe des finanzierten Pkw

Die Ausübung des Rechts eines Verbrauchers zum Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw gerichteten Willenserklärung stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn er gleichzeitig von dem im Kaufvertrag verbrieften Rückgaberecht an die Verkäuferin Gebrauch macht und dadurch zum Ausdruck bringt, an dieser Vereinbarung festhalten zu wollen, obwohl sich der von ihm erklärte Widerruf im Falle seiner Wirksamkeit auch auf den zwischen ihm und der Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag erstrecken würde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2020 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-21 O 305/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.