BVerfG - Beschluss vom 24.03.2011
1 BvR 488/11
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; HGB § 325 Abs. 1; HGB § 335; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
Bundesamt für Justiz, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen EHUG-00122729/2008-01/02
LG Bonn, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 T 1183/09

Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten Zwecke

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 488/11

DRsp Nr. 2011/7562

Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten Zwecke

1. Grundrechtseingriffe durch die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB sind gerechtfertigt.2. Wird das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 1 S. 2 HGB unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst durchgeführt, wird hierdurch nicht das vertretungsberechtigte Organ der offenlegungspflichtigen Gesellschaft unmittelbar und selbst betroffen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; HGB § 325 Abs. 1; HGB § 335; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1, 2, 3 und 103 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.