BVerfG - Beschluss vom 24.03.2011
1 BvR 555/11
Normen:
HGB § 335 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Bundesamte für Justiz, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen EHUG-00028778/2009 - 01/01
Bundesamte für Justiz, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen EHUG-00028778/2009 - 01/02
LG Bonn, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 T 1366/10

Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen durch die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 555/11

DRsp Nr. 2011/7563

Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen durch die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB

Grundrechtseingriffe durch die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB sind gerechtfertigt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

HGB § 335 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.