Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. November 2013 16 K 2513/12 G aufgehoben.
Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid wird abgeändert.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Festsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
I.
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