OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2015
17 U 127/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 631 Abs. 1;

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Suchmaschinenoptimierung von Internetseiten

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 17 U 127/14

DRsp Nr. 2022/11359

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Suchmaschinenoptimierung von Internetseiten

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 631 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen, das unter anderem im Bereich des E-Commerce über diverse Internetseiten tätig ist. Die Beklagte bietet den Service der Suchmaschinenoptimierung an.

Unter dem 26.10.2011 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einer Onpage- und Offsite-Optimierung ihrer Internetseiten 01 und 02. Die Onpage-Optimierung beinhaltete Maßnahmen zu einer geeigneten Gestaltung der jeweiligen Internetseite, welche mit einmalig 1250 € zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet werden sollte. Die Offsite-Optimierung umfasste den Aufbau einer Linksstruktur zur Positionierung und Festigung aller Suchbegriffe sowie deren ständige Positionsüberwachung. Ferner heißt es im Auftragstext zur Offsite-Optimierung: