BFH - Beschluss vom 11.08.2010
VIII B 92/10
Normen:
§ 227 Abs 1 S 1 ZPO; § 227 Abs 2 ZPO; § 155 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2107
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3149/06

Rechtliches GehörTerminverlegung

BFH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen VIII B 92/10

DRsp Nr. 2010/16221

Rechtliches GehörTerminverlegung

NV: Beantragt der im Prozess nicht vertretene Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung wegen einer akuten Erkrankung die Verlegung des Termins, so obliegt es ihm, wenn er ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig beibringen kann, die Gründe für seine Verhinderung so genau darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

Normenkette:

§ 227 Abs 1 S 1 ZPO; § 227 Abs 2 ZPO; § 155 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt.