FG Hamburg - Urteil vom 05.12.2018
1 K 326/16
Normen:
EStG § 10a Abs. 4; EStG § 91 Abs. 1 S. 4;

Rechtmäßige Änderung von Einkommensteuerbescheiden und von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung; Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug

FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 1 K 326/16

DRsp Nr. 2019/3361

Rechtmäßige Änderung von Einkommensteuerbescheiden und von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung; Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 4; EStG § 91 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ändern durfte.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2010 bis 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als landwirtschaftlicher Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist seit dem 1. Januar 2003 in der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert.

Seit mehreren Jahren zahlt der Kläger in eine private Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) bei der A Versicherung ein (sogenannte Riester-Rente). Unter dem 29. Dezember 2005 unterzeichnete der Kläger einen Antrag auf Rentenversicherung mit der Angabe "Zulageberechtigung: ...über Ehegatten förderberechtigt". In den Jahren 2010 bis 2013 zahlte der Kläger jeweils Beiträge in Höhe von 1.946,04 € und erhielt eine Zulage in Höhe von 154 €. Auch die Klägerin unterhält beim selben Anbieter einen Rentenversicherungsvertrag, der unter das AVmG fällt.