BVerfG - Beschluss vom 05.12.2018
2 BvR 1122/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 114/18
VG Schleswig-Holstein, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 134/18
VG Schleswig-Holstein, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 125/18

Rechtmäßige Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine asylrechtliche Aufstockungsklage; Berücksichtigung einer ungeklärten entscheidungserheblichen Rechtsfrage; Mangelnde Differenzierung im Entscheidungsmaßstab zwischen PKH- und Hauptsacheentscheidung; Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit; Berücksichtigung von Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags

BVerfG, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1122/18

DRsp Nr. 2019/5289

Rechtmäßige Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine asylrechtliche Aufstockungsklage; Berücksichtigung einer ungeklärten entscheidungserheblichen Rechtsfrage; Mangelnde Differenzierung im Entscheidungsmaßstab zwischen PKH- und Hauptsacheentscheidung; Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit; Berücksichtigung von Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 - 13 A 114/18 - und - 13 A 134/18 - und vom 19. Juni 2018 - 13 A 125/18 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Schleswig-Holstein hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.