Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterinnen und Richter des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
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