BGH - Beschluss vom 28.01.2019
AnwZ(Brfg) 40/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 36/17

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen; Voraussetzungen für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung bei einem Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ(Brfg) 40/18

DRsp Nr. 2019/2491

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen; Voraussetzungen für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung bei einem Rechtsanwalt

Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn es sich um die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers handelt. Pauschale Vorwürfe genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes, wenn konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte nicht benannt werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterinnen und Richter des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.