BFH - Urteil vom 07.06.2021
VIII R 24/18
Normen:
AO § 5, § 118 Abs. 1, § 147 Abs. 1, 6, § 193 Abs. 1, § 200 Abs. 1, 2; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 315
BB 2021, 2406
BFH/NV 2021, 1385
DStRE 2021, 1147
DStZ 2021, 826
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2318/17

Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Bereithaltung eines Datenträgers nach GDPdU zu Beginn einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 07.06.2021 - Aktenzeichen VIII R 24/18

DRsp Nr. 2021/13152

Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Bereithaltung eines Datenträgers "nach GDPdU" zu Beginn einer Außenprüfung

1. Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.02.2020 – X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045). 2. Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (Bestätigung des Senatsurteils vom 16.12.2014 – VIII R 52/12, BFHE 250, 1).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.06.2018 – 1 K 2318/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 5, § 118 Abs. 1, § 147 Abs. 1, 6, § 193 Abs. 1, § 200 Abs. 1, 2; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.