FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 28.01.2021
3 K 126/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 70 Abs. 2; BEEG § 1; OEG § 1;

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Kindergeldbescheides; Fähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund eigener Einkünfte sowei dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehehemann

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 3 K 126/20

DRsp Nr. 2021/4244

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Kindergeldbescheides; Fähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund eigener Einkünfte sowei dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehehemann

Tenor

Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 21. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der entsprechenden Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 612,00 €.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 70 Abs. 2; BEEG § 1; OEG § 1;

Tatbestand

Streitig ist die Kindergeldberechtigung betreffend die am ... geborene A und in der Sache, ob Frau A aufgrund ihrer eigener Einkünfte (1.), dem Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann (2.) und den Einkünften ihres Ehemannes (3.) zum Selbstunterhalt im Stande ist.

Frau A ist die Tochter des Klägers und verheiratet mit Herrn B. Sie sind Eltern zweier minderjähriger Kinder. Frau A gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hat zuletzt durch Bescheid vom ... den Grad der Behinderung mit 40 festgestellt.