Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2016 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 2.258,33 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 125,15 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 472,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 39,40 € seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 04.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 625,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 125,15 € seit dem 04.07.2016, dem 02.08.2016, 02.09.2016, dem 05.10.2016 sowie dem 03.11.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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