BFH - Beschluss vom 26.10.2011
X B 4/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 98/10

Rechtmäßigkeit der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf einen bestimmten Betrag bei Bestehen einer wesentlich höheren Unterhaltsverpflichtung

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen X B 4/11

DRsp Nr. 2011/21554

Rechtmäßigkeit der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf einen bestimmten Betrag bei Bestehen einer wesentlich höheren Unterhaltsverpflichtung

NV: Der für das Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) im Jahr 2008 geltende Höchstbetrag von 13.805 € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leistete im Streitjahr 2008 aufgrund einer Mediationsvereinbarung "zur Abgeltung ehelichen und nachehelichen Unterhalts sowie als Zugewinnausgleich" monatliche Zahlungen von 2.600 € (insgesamt 31.200 €) an seine geschiedene Ehefrau (E). Aus diesen Zahlungen hatte E auch den Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung zu finanzieren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zahlungen im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Höchstbetrag von 13.805 € als Sonderausgaben. Der Kläger hält die gesetzliche Begrenzung für verfassungswidrig; zumindest aber seien die für die Krankenversicherungsbeiträge bestimmten Teile der Unterhaltsleistungen zusätzlich zum gesetzlichen Höchstbetrag abzuziehen.