I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leistete im Streitjahr 2008 aufgrund einer Mediationsvereinbarung "zur Abgeltung ehelichen und nachehelichen Unterhalts sowie als Zugewinnausgleich" monatliche Zahlungen von 2.600 € (insgesamt 31.200 €) an seine geschiedene Ehefrau (E). Aus diesen Zahlungen hatte E auch den Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung zu finanzieren.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zahlungen im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Höchstbetrag von 13.805 € als Sonderausgaben. Der Kläger hält die gesetzliche Begrenzung für verfassungswidrig; zumindest aber seien die für die Krankenversicherungsbeiträge bestimmten Teile der Unterhaltsleistungen zusätzlich zum gesetzlichen Höchstbetrag abzuziehen.
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