Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10. März 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die alleinige Beitragstragung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus seinen Versorgungsbezügen.
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