FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.12.2018
11 K 526/16
Normen:
AO § 193; AO § 194; ZK Art. 78;

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Einfuhrabgaben für Drittlandszucker

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 11 K 526/16

DRsp Nr. 2019/12284

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Einfuhrabgaben für Drittlandszucker

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 18. September 2018 11 K 526/16 wird abgelehnt.

Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

AO § 193; AO § 194; ZK Art. 78;

Gründe

I.

Mit dem im Tenor genannten Urteil hat der Senat über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Einfuhrabgaben für Drittlandszucker entschieden, den die Klägerin als Berechtigte anstelle der Bewilligungsinhaberin in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt hatte. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 2018 zugestellt. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden.

Mit bei Gericht am 9. November 2018 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin die Berichtigung des Tatbestands beantragen. Dieser sei auf Seite 6 im zweiten Absatz zu korrigieren, beziehungsweise zu ergänzen. Dort hatte der Senat ausgeführt: