LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.09.2023
1 Sa 182/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2469/19

Rechtmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher Zuschläge für Nachtarbeit (50%-Zuschlag) und Arbeiten in der Nachtschicht (20%-Zuschlag)

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 182/20

DRsp Nr. 2024/1558

Rechtmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher Zuschläge für Nachtarbeit (50%-Zuschlag) und Arbeiten in der Nachtschicht (20%-Zuschlag)

Die Festlegung unterschiedlicher Zuschläge für Nachtarbeit (50%-Zuschlag) und Arbeiten in der Nachtschicht (20%-Zuschlag) in § 5 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Erfrischungsgetränkeindustrie und des Getränkefachgroßhandels in Hamburg und Schleswig-Holstein in der Fassung vom 15.03.1994 ist rechtmäßig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.05.2020 - 7 Ca 2469/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf einen höheren tariflichen Nachtzuschlag zusteht.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb in M... als Arbeitnehmerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Erfrischungsgetränkeindustrie und des Getränkefachgroßhandels in Hamburg und Schleswig-Holstein in der Fassung vom 15.03.1994 (MTV) Anwendung. Die Klägerin wird im Schichtbetrieb eingesetzt.

Der MTV regelt auszugsweise:

"§ 4: Begriffsbestimmungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Wechselschichtarbeit

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