BFH - Urteil vom 25.11.2010
VI R 29/10
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 14414/09

Rechtmäßigkeit der Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages i.R.d. außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgenommenen Schätzung

BFH, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen VI R 29/10

DRsp Nr. 2011/3132

Rechtmäßigkeit der Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages i.R.d. außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgenommenen Schätzung

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgenommenen Schätzung (sog. Ländergruppeneinteilung) rechtmäßig war.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2007 zusammen und im Streitjahr 2008 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Wesentlichen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In den Steuererklärungen für 2007 und 2008 machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen für die Mutter der Klägerin (M) als außergewöhnliche Belastung geltend. M hatte ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation, in St. Petersburg. Sie bezog in 2007 eine Rente in Höhe von 1.096 EUR und in 2008 in Höhe von 1.424,22 EUR. M verfügte über kein nennenswertes Vermögen.