FG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2010
15 K 14414/09
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 5;

Kürzung abzugsfähiger Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG; sog. Ländergruppeneinteilung; Kürzung; Unterhaltsleistungen; Ländergruppeneinteilung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 15 K 14414/09

DRsp Nr. 2010/18618

Kürzung abzugsfähiger Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG; sog. Ländergruppeneinteilung; Kürzung; Unterhaltsleistungen; Ländergruppeneinteilung

1. Nach § 33a Abs. 1 Satz 5 1. HS EStG können Aufwendungen für nicht unbeschränkt steuerpflichtige unterhaltene Personen abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der Unterhaltenen notwendig und angemessen sind. 2. Die sog. Ländergruppeneinteilung (vgl. für 2007 BMF-Schr. v. 11.11.2003, BStBl I, 637; für 2008 BMF-Schr. v. 9.9.2008, BStBl I, 936) bietet dafür einen auch vor den FG grundsätzlich zu beachtenden Maßstab. 3. Mit der Ländergruppeneinteilung wird der Regelungsgehalt des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG im Wege der Schätzung konkretisiert. 4. Die Typisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die insoweit angewandten Berechnungsmethoden des BMF sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 5;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin, die im Streitjahren 2007 und 2008 in St. Petersburg in der Russischen Föderation lebte, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd zu berücksichtigen sind.