BSG - Urteil vom 12.02.2020
B 6 KA 19/18 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 und S. 10-11; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 4; SGB V § 103 Abs. 4b S. 1-2; SGB X § 8; SGB X § 39 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 7/17

Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen VersorgungZulässigkeit der Rücknahme eines Nachbesetzungsantrags durch den abgabewilligen Arzt bis zu endgültigen Auswahl eines BewerbersKeine Rechtsposition eines Bewerbers zur Durchführung des Verfahrens gegen den Willen des abgabewilligen Arztes

BSG, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 19/18 R

DRsp Nr. 2020/7661

Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung Zulässigkeit der Rücknahme eines Nachbesetzungsantrags durch den abgabewilligen Arzt bis zu endgültigen Auswahl eines Bewerbers Keine Rechtsposition eines Bewerbers zur Durchführung des Verfahrens gegen den Willen des abgabewilligen Arztes

Der Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes kann noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien mit der Folge zurückgenommen werden, dass sich die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens erledigt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. und 9.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 und S. 10-11; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 4; SGB V § 103 Abs. 4b S. 1-2; SGB X § 8; SGB X § 39 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich als unterlegener Mitbewerber in einem Nachbesetzungsverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 8. erteilte Genehmigung, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9. zu übernehmen und die Praxis dann mit dem Beigeladenen zu 9. als Angestelltem fortzuführen.