Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. und 9.
I
Der Kläger wendet sich als unterlegener Mitbewerber in einem Nachbesetzungsverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 8. erteilte Genehmigung, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9. zu übernehmen und die Praxis dann mit dem Beigeladenen zu 9. als Angestelltem fortzuführen.
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