LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.10.2022
L 11 KA 7/22
Normen:
SGB V a.F. § 85 Abs. 1; SGB V a.F. § 85 Abs. 4 S. 2; SGB X § 36 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.03.2022

Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Honorarbescheiden in der vertragsärztlichen Versorgung für die VergangenheitErmessensausübung der BehördeAnforderungen an eine Ermessensreduzierung auf null

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 11 KA 7/22

DRsp Nr. 2023/15170

Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Honorarbescheiden in der vertragsärztlichen Versorgung für die Vergangenheit Ermessensausübung der Behörde Anforderungen an eine Ermessensreduzierung auf null

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null im Hinblick auf die Rücknahme von Verwaltungsakten für die Vergangenheit bei der Frage erneuter Sachprüfung sind nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, so etwa dann, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung gegen Treu und Glauben verstieße oder sie anderweitig schlechthin unerträglich wäre – hier verneint für nicht eingelegte Rechtsbehelfe gegen Honorarbescheide in der vertragsärztlichen Versorgung.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.03.2022 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.780,68 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 85 Abs. 1; SGB V a.F. § 85 Abs. 4 S. 2; SGB X § 36 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung für psychotherapeutische Leistungen für die Quartale 4/2012 bis 4/2014.

1. a) b) 2.