LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.08.2021
L 2 R 40/18
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 51/15

Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung hinsichtlich der Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungGrundsätze zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen L 2 R 40/18

DRsp Nr. 2021/16700

Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung hinsichtlich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsätze zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes

Die Grundsätze zur Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes gelten weiter (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2004 – L 14 RJ 175/03 und Gürtner, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: Mai 2021, § 43 Rn. 30). Beim Ausüben einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit liegt keine Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung hinsichtlich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2012 und der damit einhergehenden Erstattungsforderung in Höhe von 11.456,34 Euro.

Die Klägerin wurde am … 1962 geboren.