BGH - Urteil vom 10.07.2012
II ZR 48/11
Normen:
AktG § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 73
BB 2012, 2317
BB 2012, 2522
BB 2013, 2244
DB 2012, 2092
GmbHR 2012, 1178
MDR 2012, 1175
NJW 2012, 3235
WM 2012, 1773
WM 2012, 2075
ZIP 2012, 1807
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 178/09
OLG Frankfurt am Main, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 30/10

Rechtmäßigkeit des Handelns des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied ohne Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag nach § 114 Abs. 1 AktG

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen II ZR 48/11

DRsp Nr. 2012/17825

Rechtmäßigkeit des Handelns des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied ohne Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag nach § 114 Abs. 1 AktG

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft handelt jedenfalls im Regelfall rechtswidrig, wenn er an ein Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung zahlt, obwohl der Aufsichtsrat dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag noch nicht nach § 114 Abs. 1 AktG zugestimmt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AktG § 114 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Aktionärin der beklagten Fresenius SE. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Anfechtungsklage gegen die in der Hauptversammlung vom 8. Mai 2009 gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 erhoben.