BSG - Urteil vom 31.03.2017
B 12 R 6/14 R
Normen:
RVO § 393a Abs. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB V § 255 Abs. 1; SGB V § 255 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
NZS 2017, 752
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 935/11
SG Berlin, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2425/10

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung in der Krankenversicherung der RentnerBefugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung der Pflicht des Versicherten zur Tragung von Krankenversicherungsbeiträgen ohne gleichzeitige Einbehaltung von der Rentenleistung

BSG, Urteil vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 12 R 6/14 R

DRsp Nr. 2017/10088

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung in der Krankenversicherung der Rentner Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung der Pflicht des Versicherten zur Tragung von Krankenversicherungsbeiträgen ohne gleichzeitige Einbehaltung von der Rentenleistung

Der Rentenversicherungsträger ist berechtigt, vor der Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst isoliert über den Beitragstatbestand zu entscheiden, um eine spätere Einbehaltung vorzubereiten.

1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt; es ist insbesondere bei der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten zu beachten. 2. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.