Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2010 nebst Einspruchsentscheidung vom 15.4.2011 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 50.000,- € gemindert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/4, die Kläger zu 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Kläger war bis September 2010 Beschäftigter der R und erzielte aus dieser Tätigkeit in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger schaffte im Jahr 2008 zur Nutzung in seinen privaten Wohnräumen ein Fernsehgerät an. Die Arbeitgeberin zahlte (hierfür) im Jahr 2008 einen Betrag i.H.v. 3.100 € an den Kläger.
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