FG München - Urteil vom 26.10.2015
7 K 3069/13
Normen:
AO § 158; AO § 162 Abs. 1 S. 1; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38;

Rechtmäßigkeit einer Erhöhung der Betriebseinnahmen durch das Finanzamt im Schätzungswege im Rahmen einer Außenprüfung; Unklarheit der Höhe mehrerer Einlagen bei einem im Verdacht der Geldwäsche stehenden Gewerbe

FG München, Urteil vom 26.10.2015 - Aktenzeichen 7 K 3069/13

DRsp Nr. 2016/6353

Rechtmäßigkeit einer Erhöhung der Betriebseinnahmen durch das Finanzamt im Schätzungswege im Rahmen einer Außenprüfung; Unklarheit der Höhe mehrerer Einlagen bei einem im Verdacht der Geldwäsche stehenden Gewerbe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 158; AO § 162 Abs. 1 S. 1; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt die Betriebseinnahmen im Schätzungswege erhöhen durfte.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. Dezember 1990 gegründet und am 8.Januar 1991 ins Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Am Stammkapital der Klägerin sind J zu 49 % und Y zu 51 % beteiligt. Mit Handelsregistereintrag vom 20. Januar 2010 wurde X zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt, J schied als Geschäftsführer aus. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Import und Export von Waren aller Art und der Handel mit Baumaschinen und Nutzfahrzeugen, überwiegend mit Jordanien.