Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das Amtsgericht hat mit der Zwischenverfügung vom 28.08.2017 die Vollziehung der von den Beteiligten mit Schriftsatz vom 24.08.2017 beantragten Eigentumsumschreibung bei gleichzeitiger Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung davon abhängig gemacht, dass die Beteiligten entweder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach § 22 GrEStG vorlegen oder aber in der Form des § 29 GBO gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen, dass sie Mutter und Tochter sind und damit die Ausnahmevorschrift des § 3 Ziffer 6 GrEStG greift.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamts vom 3.11.2017 Bezug genommen.
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