I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Änderung eines Steuerbescheids.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Immobilien und Grundstücken. Sie erwarb im Streitjahr 2000 von ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer A das bebaute Grundstück X für 2,3 Mio. DM und entrichtete den Kaufpreis. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhielt im September 2000 eine entsprechende Veräußerungsanzeige des beurkundenden Notars. Darin ist im Abschnitt Grundstücksart angegeben "bebaut", "Wohn- und Bürogebäude", "andere Bebauung", "nebst Garage". Im Anlagenspiegel zur Bilanz des Streitjahres sind Grundstück und Gebäude als Zugang im Anlagevermögen ausgewiesen.
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