BFH - Beschluss vom 09.12.2008
I B 135/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 173;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 594/07

Rechtmäßigkeit eines belasteteten Änderungsbescheids des Finanzamtes bezüglich einer überhöhten Bewertung eines Grundstück; Bewertung eines in der Besteuerung zu unterwerfenden Sachverhalts in der Steuererklärung als neu i.S.d. § 173 Abs. 1 Ziff. 1 Abgabenordnung (AO); Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen I B 135/08

DRsp Nr. 2009/4131

Rechtmäßigkeit eines belasteteten Änderungsbescheids des Finanzamtes bezüglich einer überhöhten Bewertung eines Grundstück; Bewertung eines in der Besteuerung zu unterwerfenden Sachverhalts in der Steuererklärung als neu i.S.d. § 173 Abs. 1 Ziff. 1 Abgabenordnung (AO); Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 173;

Gründe:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Änderung eines Steuerbescheids.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Immobilien und Grundstücken. Sie erwarb im Streitjahr 2000 von ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer A das bebaute Grundstück X für 2,3 Mio. DM und entrichtete den Kaufpreis. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhielt im September 2000 eine entsprechende Veräußerungsanzeige des beurkundenden Notars. Darin ist im Abschnitt Grundstücksart angegeben "bebaut", "Wohn- und Bürogebäude", "andere Bebauung", "nebst Garage". Im Anlagenspiegel zur Bilanz des Streitjahres sind Grundstück und Gebäude als Zugang im Anlagevermögen ausgewiesen.