Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin auch hinsichtlich der Gebühr für die Einholung von Drittauskünften zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Januar 2018 im Umfang der Aufhebung abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, im Rahmen der Vollstreckung auch soweit erforderlich die Rechtsanwaltskosten der Drittstellenauskunft mit einzutreiben.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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