BGH - Beschluss vom 18.07.2019
I ZB 104/18
Normen:
RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3309;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 111
FamRZ 2019, 1804
MDR 2019, 1217
NJW 2019, 3080
WM 2019, 1696
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 8004/18
LG Berlin, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 77/18

Rechtsanwaltliche Vergütung des Versuchs einer gütlichen Erledigung; Isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag; Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG

BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen I ZB 104/18

DRsp Nr. 2019/12270

Rechtsanwaltliche Vergütung des Versuchs einer gütlichen Erledigung; Isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag; Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG

Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin auch hinsichtlich der Gebühr für die Einholung von Drittauskünften zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Januar 2018 im Umfang der Aufhebung abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, im Rahmen der Vollstreckung auch soweit erforderlich die Rechtsanwaltskosten der Drittstellenauskunft mit einzutreiben.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.