BVerwG - Beschluss vom 27.04.2022
9 KSt 10.21 (9 A 5.20, 9 A 16.16)
Normen:
RVG § 38; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; AEUV Art. 267; VerfO EuGH Art. 102;

Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 9 KSt 10.21 (9 A 5.20, 9 A 16.16)

DRsp Nr. 2022/9723

Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union setzt nicht voraus, dass die dort entstandenen Kosten in der Kostengrundentscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts ausdrücklich erwähnt wurden.

Tenor

Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. Oktober 2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 22. November 2021 geändert.

Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - vom Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten werden auf weitere 7 449,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2021 festgesetzt.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 38; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; AEUV Art. 267; VerfO EuGH Art. 102;

Gründe

I