LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.03.2024
L 4 AS 666/22 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 550/19

Rechtsanwaltliche Vergütung für ein Klagevferfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 666/22 B

DRsp Nr. 2024/5103

Rechtsanwaltliche Vergütung für ein Klagevferfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.

In dem seit dem 28. November 2017 beim Sozialgericht Halle (SG) anhängigen Klageverfahren S 3 AS 3746/17 vertrat der Beschwerdeführer den am 8. Januar 1997 geborenen Kläger, einen bulgarischen Staatsangehörigen, im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Kläger begehrte mit seiner Klage sinngemäß die Änderung des Bescheids des beklagten Jobcenters Burgenlandkreis vom 21. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2107, mit dem SGB II -Leistungen (nur) für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 8. Januar 2018 gewährt worden waren, und die Bewilligung von Leistungen über den 8. Januar 2018 hinaus. Zur Begründung des Bescheids hatte der Beklagte ausgeführt: "Sie sind bis zum 21. Lebensjahr Familienangehöriger eines Unionsbürgers."