BGH - Beschluss vom 14.11.2023
XI ZB 10/23
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 152/22
OLG Stuttgart, vom 21.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 14/23

Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss; Beruhen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen XI ZB 10/23

DRsp Nr. 2023/16536

Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss; Beruhen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten

1. Der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsführers kann nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, wenn in diesem kein erheblicher Grund für die Gewährung einer Fristverlängerung dargelegt wird, sondern der Antrag jeglicher Begründung zur Notwendigkeit einer Fristverlängerung entbehrt. In einem solchen Fall muss der Prozessbevollmächtigte damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen wird. Der Prozessbevollmächtigte ist deshalb gehalten, sich durch Nachfrage beim Gericht zu vergewissern, ob die Verlängerung wie beantragt gewährt werde.2. Auch der Hinweis auf einen anderen Fall genügt nicht, um eine gerichtliche Übung darzulegen, die geeignet wäre, ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer ersten Fristverlängerung auch ohne Angabe eines Grundes im Antrag zu begründen.

Tenor