BGH - Beschluss vom 20.06.2017
VI ZB 51/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2-3; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2; BGB § 420; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/12
OLG Hamm, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 380/15

Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gemeinsamen Rechtsanwalts der Streitgenossen

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen VI ZB 51/16

DRsp Nr. 2017/9070

Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gemeinsamen Rechtsanwalts der Streitgenossen

Zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehören in der Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Lassen sich Streitgenossen von vornherein jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der Erstattungsfähigkeit. Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines jeweils eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2016 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 455,15 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2-3; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2; BGB § 420; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer (im Folgenden auch: Beklagter zu 3) wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.