BGH - Urteil vom 07.10.2021
1 StR 77/21
Normen:
StGB § 9 Abs. 1; StPO § 16 Abs. 1 S. 2; StPO § 260 Abs. 3; TabStG § 17 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ 2022, 174
StV 2022, 773
wistra 2022, 259
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 725 Js 15476/19

Rechtsfehlerhaftigkeit der gerichtlichen Annahme fehlender örtlicher Zuständigkeit; Hinterziehung der Steuer für Tabakwaren

BGH, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 1 StR 77/21

DRsp Nr. 2022/611

Rechtsfehlerhaftigkeit der gerichtlichen Annahme fehlender örtlicher Zuständigkeit; Hinterziehung der Steuer für Tabakwaren

1. Für die auf den Einwand gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 StPO noch vorzunehmende Prüfung ist allein maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines die örtliche Zuständigkeit begründenden Gerichtsstands gegeben waren.2. Wird gegen die Pflicht, die Steuer für Tabakwaren durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten, verstoßen, entsteht die Steuer, wenn die Tabakwaren im Inland erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. September 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 9 Abs. 1; StPO § 16 Abs. 1 S. 2; StPO § 260 Abs. 3; TabStG § 17 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe