BFH - Urteil vom 23.11.2000
IV R 85/99
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1, 2, 3 ; EStG § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2001, 190
BFH/NV 2001, 362
BFHE 193, 75
BStBl II 2001, 122
DStR 2001, 168
DStZ 2001, 169
DStZ 2001, 203
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

BFH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen IV R 85/99

DRsp Nr. 2001/8

Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

»Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses erfasst auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1, 2, 3 ; EStG § 14a Abs. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), in den Streitjahren (1984 und 1985) zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, unterhielten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1984 übertrugen sie ihrem Sohn zur Abfindung als weichender Erbe ein bebautes Grundstück. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ermittelte einen unstreitigen Entnahmegewinn, der mit 13 040 DM auf den Grund und Boden und mit 233 545 DM auf das Gebäude entfiel. Das FA setzte diesen Entnahmegewinn als laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1984/85 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die Streitjahre an. Hierbei berücksichtigte es einen Freibetrag in Höhe von jeweils 60 000 DM für die Abfindung eines weichenden Erben durch jeden der Ehegatten als Mitunternehmer.