BFH - Beschluss vom 25.11.2014
X B 98/14
Normen:
FGO § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 504
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 888/13

Rechtsfolgen der Änderung des angefochtenen Bescheides während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen X B 98/14

DRsp Nr. 2015/3482

Rechtsfolgen der Änderung des angefochtenen Bescheides während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung wegen Ergehens eines Änderungsbescheids kommt in entsprechender Anwendung von § 127 FGO auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. 2. NV: Die gesetzliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO (hier: betreffend die Unzulässigkeit des Klageantrags) ist gegenüber einem nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen, selbst erkennbar fachunkundigen Kläger in besonderer Weise zu beachten. Ihre Einhaltung ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) im Protokoll zu dokumentieren.

Hat das Finanzamt während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Bescheid geändert, so wird dieser - auch noch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - zum Verfahrensgegenstand mit der Folge, dass die finanzgerichtliche Entscheidung aufzuheben ist, wenn sie sich mit dem neuen Bescheid nicht befasst.

Normenkette:

FGO § 68;

Gründe