BFH - Beschluss vom 13.08.2019
III B 2/19
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1, § 8 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1362
DStRE 2020, 37
NJW 2020, 176
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 86/18

Rechtsfolgen der Anordnung eines Dieselfahrverbots hinsichtlich der Kfz-Steuer betroffener Fahrzeuge

BFH, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen III B 2/19

DRsp Nr. 2019/15530

Rechtsfolgen der Anordnung eines Dieselfahrverbots hinsichtlich der Kfz-Steuer betroffener Fahrzeuge

NV: Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14.11.2018 - 4 K 86/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1, § 8 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 07.11.2017 Halter eines erstmalig am 13.10.2010 zugelassenen Kfz. Bei dem Fahrzeug handelt es sich nach den Feststellungen der Zulassungsbehörde um einen Selbstzünder mit einem Hubraum von 1 461 cm³ und einer Kohlenstoffdioxidemission von 145 g/km (Emissionsklasse Euro 5).

Mit Bescheid vom 16.11.2017 setzte der frühere Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt ...) für das Fahrzeug des Klägers bezüglich des Zeitraums 07.11.2017 bis 06.11.2018 Kfz-Steuer in Höhe von 192 € fest.