BFH - Beschluss vom 28.08.2012
VII B 22/12
Normen:
AO § 240 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 416
Vorinstanzen:
FG Hamburg Beschluss, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 288/11

Rechtsfolgen der Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen VII B 22/12

DRsp Nr. 2013/1513

Rechtsfolgen der Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung

1. NV: Die Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung beseitigt dessen Rechtswirkung von Anfang an, weshalb vom Steuerpflichtigen für den gesamten Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuern nicht gezahlt hat, Säumniszuschläge zu entrichten sind. 2. NV: Erledigungserklärungen eines prozessual sachkundigen Vertreters eines der Beteiligten sind auch hinsichtlich der damit beabsichtigten Rechtsfolgen einer Auslegung zugänglich. 3. NV: Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG kommt unter den Umständen des Streifalls der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu.

Wird ein gerichtlicher Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben, so wirkt diese Entscheidung nicht nur für die Zukunft, sondern beseitigt die Rechtswirkung des Beschlusses von Anfang an. Trotz des (aufgehobenen) Beschlusses verwirkt der Steuerpflichtige also für den Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuer nicht gezahlt hat oder ihm diese aufgrund der Instanzentscheidung zurückgewährt worden ist, Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1;

Gründe

I.