BFH - Beschluss vom 18.02.2021
III R 8/19
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 6, § 11, § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2; AO § 12; EnWG § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3; GasNZV § 3 Abs. 2 und 3;
Fundstellen:
BB 2021, 1557
BFH/NV 2021, 1147
BStBl II 2021, 627
DB 2022, 579
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5039/18

Rechtsfolgen der Entflechtung eines integrierten Energieversorgungsunternehmens hinsichtlich des GewerbesteuermessbetragesVoraussetzungen einer mehrgemeindlichen Betriebstätte im Sinne von §§ 28 Abs. 1 S. 2, 30 GewStG

BFH, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 8/19

DRsp Nr. 2021/9836

Rechtsfolgen der Entflechtung eines integrierten Energieversorgungsunternehmens hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages Voraussetzungen einer mehrgemeindlichen Betriebstätte im Sinne von §§ 28 Abs. 1 S. 2, 30 GewStG

Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling) 1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO unterhält. 2. Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 30 GewStG setzt voraus, dass jeder der auf mehrere Gemeinden entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des Betriebsstättenbegriffes erfüllt. 3. Aus einem Pachtvertrag, mit dem der Pächterin die Netzhoheit über ein Versorgungsnetz übertragen wird, ergibt sich auch dann keine Verfügungsbefugnis der Verpächterin über das Netz, wenn der Verpächterin Mitwirkungsrechte bei der Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans vorbehalten werden.