BFH - Urteil vom 16.03.2021
II R 10/18
Normen:
ErbStG a.F. §§ 13a Abs. 2, Abs. 5 Nr. 1 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1750
BFH/NV 2021, 1141
DB 2021, 1855
DStR 2021, 1648
DStRE 2021, 949
GmbHR 2021, 1108
ZEV 2021, 536
ZEV 2021, 565
ZIP 2021, 1545
ZInsO 2021, 1984
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1043/17

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter-) Personengesellschaft hinsichtlich des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft

BFH, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen II R 10/18

DRsp Nr. 2021/10902

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter-) Personengesellschaft hinsichtlich des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter–)Personengesellschaft, an der eine Oberpersonengesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum nachträglichen Wegfall des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft. 2. Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft kann jedoch nachträglich wegfallen, wenn Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft darstellen, veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Für die Beurteilung, ob Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft funktional wesentlich für den Betrieb der Oberpersonengesellschaft sind, sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.01.2018 – 4 K 1043/17 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette: