BayObLG - Urteil vom 26.09.2023
202 StRR 68/23
Normen:
StGB § 46 Abs. 3; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 266 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 2; BGB § 125 S. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 2; BGB § 433 Abs. 2; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1 S. 1; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 206a; StPO § 331 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 353;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2455
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 21.02.2023

Rechtsfolgen der Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der RevisionsinstanzEingehungsbetrug beim Erwerb eines GrundstücksRechtsfolgen der Nichtigkeit des Immobiliengeschäfts wegen UnterverbriefungAnforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Betruges durch Täuschung über die Leistungsfähigkeit oder -willigkeit beim Erwerb einer ImmobilieUmfang des Verbots der SchlechterstellungZulässigkeit der Erhöhung von Einzelstrafen bei Verwerfung der gleichzeitig eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründetStrafschärfende Verwertung der Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung bei einer Verurteilung wegen Untreue

BayObLG, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 202 StRR 68/23

DRsp Nr. 2023/12824

Rechtsfolgen der Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Revisionsinstanz Eingehungsbetrug beim Erwerb eines Grundstücks Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Immobiliengeschäfts wegen Unterverbriefung Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Betruges durch Täuschung über die Leistungsfähigkeit oder -willigkeit beim Erwerb einer Immobilie Umfang des Verbots der Schlechterstellung Zulässigkeit der Erhöhung von Einzelstrafen bei Verwerfung der gleichzeitig eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet Strafschärfende Verwertung der Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung bei einer Verurteilung wegen Untreue

1. Eine Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch das Tatgericht bewirkt insoweit ein Verfahrenshindernis, das vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist.