BFH - Urteil vom 11.02.2021
VI R 17/19
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 930
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3314/16

Rechtsfolgen der Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

BFH, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen VI R 17/19

DRsp Nr. 2021/8694

Rechtsfolgen der Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

NV: Die Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zu dessen zwangsweiser Aufgabe.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.09.2018 – 12 K 3314/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus den drei Kindern der 2010 verstorbenen Erblasserin (E) bestehende Erbengemeinschaft. Die Erben haben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verpachtete landwirtschaftliche Flächen erworben.

E hatte im Jahr 1973 nach dem Tod ihres Ehemanns die landwirtschaftlich genutzten Flächen nacheinander an verschiedene Pächter jeweils im Ganzen verpachtet. Die Hofstelle veräußerte sie mit Vertrag vom ...1974 zum ...1975. Spätestens seit dem Jahr 1976 wurden die Einkünfte bei E als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt.