BFH - Beschluss vom 13.06.2019
VIII B 146/18
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 299
BFH/NV 2019, 1234
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 921/17

Rechtsfolgen der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Klagebefugnis gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen VIII B 146/18

DRsp Nr. 2019/13059

Rechtsfolgen der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Klagebefugnis gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid

1. NV: Die Klagebefugnis einer Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über, wenn diese auf eine Kapitalgesellschaft verschmolzen wird. 2. NV: Gegenüber einem negativen Feststellungsbescheid, mit dem die Feststellung inländischer Einkünfte einer Personengesellschaft in Ermangelung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft abgelehnt wird, sind sämtliche Gesellschafter auch ohne die Beschränkung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 18.09.2018 – 2 K 921/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.