BFH - Beschluss vom 20.10.2022
VI B 33/22
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295; FGO § 155 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 41
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1508/20

Rechtsfolgen des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Rüge der Verletzung von verzichtbaren Verfahrensrechten

BFH, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen VI B 33/22

DRsp Nr. 2022/15640

Rechtsfolgen des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Rüge der Verletzung von verzichtbaren Verfahrensrechten

NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint, kann anschließend eine Verletzung der verzichtbaren Verfahrensrechte grundsätzlich nicht mehr geltend machen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.12.2021 – 2 K 1508/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295; FGO § 155 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Klägerin hat die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.