OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.09.2023
19 W 29/23 (Wx)
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 323; BGB § 346 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Rechtsfolgen im Innenverhältnis einer vereinbarten AusübungsbeschränkungRechtsfolgen Rücktritt bezüglich eingetragener VormerkungWirkungen einer sogenannten SchubladenvollmachtVorliegen einer Schubladenlöschungsbewilligung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 19 W 29/23 (Wx)

DRsp Nr. 2023/14584

Rechtsfolgen im Innenverhältnis einer vereinbarten Ausübungsbeschränkung Rechtsfolgen Rücktritt bezüglich eingetragener Vormerkung Wirkungen einer sogenannten "Schubladenvollmacht" Vorliegen einer "Schubladenlöschungsbewilligung"

Mit Rücksicht auf die Interesslange der Parteien begründet eine sog. "Schubladenvollmacht" regelmäßig eine auf das Innenverhältnis bezogene Ausübungsbeschränkung: Infolge eines Rücktritts verliert der Käufer seinen Übereignungsanspruch, sodass eine typischerweise eingetragene Vormerkung materiell-rechtlich wirkungslos wird. Dem Instrument einer "Schubladenvollmacht" kommt bei dieser Sachlage grundsätzlich der Zweck zu, einen dementsprechenden Berichtigungsanspruch des Verkäufers gemäß § 894 BGB gegen den Käufer ohne jedweden Aufwand durchzusetzen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 06.04.2023, Az. MAN012 GRG 306 12023 (...)

aufgehoben.

2.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den beschwerdegegenständlichen Antrag nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 323; BGB § 346 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrags vom 30.01.2023 auf Löschung einer Erwerbsvormerkung.