BFH - Beschluss vom 28.08.2012
IV B 14/12
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 52
Vorinstanzen:
FG Hessent, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2013/10

Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer

BFH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen IV B 14/12

DRsp Nr. 2012/22084

Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer

1. NV: Zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, worauf die Dauer des Verfahrens beruht, dass sie der Finanzverwaltung oder dem Finanzgericht angelastet werden kann und dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer das Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 2. NV: Eine überlange Verfahrensdauer zeitigt keine Auswirkungen auf den Steueranspruch, insbesondere führt sie nicht zu dessen Verwirkung. 3. NV: Eine festgestellte überlange Verfahrensdauer kann insoweit auf die Entscheidung des FG Einfluss haben, als sich dadurch bedingte Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung zugunsten des Klägers auswirken. Dies allerdings nur, wenn er selbst zur Prozessbeschleunigung beigetragen oder auf diese gedrungen hat.

Eine überlange Verfahrensdauer hat keine Auswirkungen auf den Steueranspruch und führt insbesondere nicht zu dessen Verwirkung. Sie kann jedoch dazu führen, dass sich dadurch bedingte Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der () nicht in einer den Anforderungen des § Abs. Satz 3 genügenden Weise schlüssig dargelegt.