I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- gab die Körperschaftsteuererklärung für 1995 ab, ohne die Anlagen St und StB beizufügen. Wegen Nichtabgabe dieser Anlagen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach vorheriger Androhung mit Fristsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 DM gegen die Klägerin fest. In der Entscheidung über den Einspruch der Klägerin vertrat das FA die Ansicht, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Beantwortung der für Zwecke der Steuerstatistik gestellten Fragen im Rahmen der Steuererklärungspflicht bestehe. Die Anlagen St und StB seien Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung 1995, zu deren Abgabe die Klägerin verpflichtet sei. Diese Verpflichtung könne durch Auferlegung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes sei gemäß dem Zweck, die Klägerin zur Erfüllung ihrer Steuererklärungspflicht anzuhalten, ermessensgerecht und nicht zu beanstanden.
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