BFH - Beschluß vom 23.11.1998
VII B 237/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 897

Rechtsgrundlage für die Erhebung statistischer Daten

BFH, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen VII B 237/98

DRsp Nr. 1999/4223

Rechtsgrundlage für die Erhebung statistischer Daten

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung statistischer Daten ist § 150 Abs. 5 Satz 1 AO. Die Vorschrift stellt u. a. sicher, dass Fragen zur Ergänzung der Angaben über Besteuerungsgrundlagen aufgenommen werden können.2. Der Stpfl. ist zur Beantwortung der Fragen verpflichtet; dies kann auch erzwungen werden.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- gab die Körperschaftsteuererklärung für 1995 ab, ohne die Anlagen St und StB beizufügen. Wegen Nichtabgabe dieser Anlagen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach vorheriger Androhung mit Fristsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 DM gegen die Klägerin fest. In der Entscheidung über den Einspruch der Klägerin vertrat das FA die Ansicht, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Beantwortung der für Zwecke der Steuerstatistik gestellten Fragen im Rahmen der Steuererklärungspflicht bestehe. Die Anlagen St und StB seien Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung 1995, zu deren Abgabe die Klägerin verpflichtet sei. Diese Verpflichtung könne durch Auferlegung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes sei gemäß dem Zweck, die Klägerin zur Erfüllung ihrer Steuererklärungspflicht anzuhalten, ermessensgerecht und nicht zu beanstanden.