BGH - Urteil vom 09.12.2022
V ZR 72/21
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 621
JZ 2023, 250
MDR 2023, 521
MDR 2023, 690
NJW-RR 2023, 632
ZIP 2023, 1045
ZInsO 2023, 866
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 39/17
KG, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 113/19

Rechtskraft eines Urteils betreffend die Abweisung eine Klage wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet

BGH, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen V ZR 72/21

DRsp Nr. 2023/2719

Rechtskraft eines Urteils betreffend die Abweisung eine Klage wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet

Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst auch die Gründe des Urteils, wenn in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind. Ist dies der Fall, kann die Klage im Folgeprozess nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess aus anderen Gründen als denen des fehlenden Eintritts der aufschiebenden Bedingungen nicht bestanden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 17 ff.).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts - 7. Zivilsenat - vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme von etwaigen durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferin selbst trägt.

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 888 Abs. 1;

Tatbestand