BAG - Urteil vom 16.12.2021
6 AZR 154/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; KSchG § 4; KSchG § 6; KSchG § 7; ZPO § 167; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 260; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 525 S. 1; ZPO § 533; ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 _ 4 Nr. 94
BAGE 177, 36
EzA KSchG _ 4 n.F. Nr. 110
EzA-SD 2022, 13
MDR 2022, 1034
NJW 2022, 2428
NZA 2022, 1005
NZA-RR 2022, 504
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 926/19
ArbG Berlin, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 2366/18

Rechtskrafterstreckung beim sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandsbegriff in der KündigungsschutzklageZulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage neben einer Kündigungsschutzklage (sog. Schleppnetzantrag)Reichweite der Rechtskraft eines erfolgreichen SchleppnetzantragsKeine Klageänderung bei Nachreichen eines Kündigungsschutzantrags bei schon laufender Feststellungsklage (sog. Punktualisierung)Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage gegen eine im Berufungsverfahren der Feststellungsklage erklärte KündigungWahrung der Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG im Rahmen der Feststellungsklage im Berufungsverfahren

BAG, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 154/21

DRsp Nr. 2022/3765

Rechtskrafterstreckung beim sog. "erweiterten punktuellen Streitgegenstandsbegriff" in der Kündigungsschutzklage Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage neben einer Kündigungsschutzklage (sog. "Schleppnetzantrag") Reichweite der Rechtskraft eines erfolgreichen "Schleppnetzantrags" Keine Klageänderung bei Nachreichen eines Kündigungsschutzantrags bei schon laufender Feststellungsklage (sog. "Punktualisierung") Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage gegen eine im Berufungsverfahren der Feststellungsklage erklärte Kündigung Wahrung der Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG im Rahmen der Feststellungsklage im Berufungsverfahren

Führt der Arbeitnehmer eine ihm im Laufe des Berufungsverfahrens zugegangene Kündigung dadurch in das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ein, dass er einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG stellt und damit zugleich einen im Berufungsverfahren angefallenen allgemeinen Feststellungsantrag punktualisiert, stellt dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. § 533 ZPO findet deshalb keine Anwendung. Orientierungssätze: