BFH, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen IV R 66/97
DRsp Nr. 1999/3613
Rechtskraftwirkung eines Urteils; Drittaufwand
1. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Vorschriften der AO über die Aufhebung und Änderung von VA bleiben davon zwar unberührt, allerdings nur, soweit sich aus der Rechtskraftwirkung nichts anderes ergibt.2. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine auf den Abzug eigenen Aufwands - Darlehenszinsen - gerichtete Klage abgewiesen wird, steht einer späteren gerichtlichen Überprüfung gleichartigen Drittaufwands entgegen, sofern dieser dem Gericht im früheren Verfahren bereits bekannt war.
Gründe:
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