Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1989) vom 10. August 1990. Der unter dem Datum des 21. August 1990 eingelegte Einspruch wurde u.a. damit begründet, daß der Grundfreibetrag zu niedrig sei. Außerdem richtete sich der Einspruch gegen die nach Auffassung des Klägers nicht ordnungsgemäße Adressierung des Steuerbescheides an den Kläger zu Händen des Prozeßbevollmächtigten.
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