BFH - Beschluß vom 08.05.1992
III B 138/92
Normen:
AO (1977) § 363 ; FGO § 46 Abs. 1, § 74 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1273
BB 1992, 1415
BFHE 167, 303
BStBl II 1992, 673
DStZ 1993, 158

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

BFH, Beschluß vom 08.05.1992 - Aktenzeichen III B 138/92

DRsp Nr. 1996/11403

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

»1. Eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO (Anfechtungsklage ohne abgeschlossenes Vorverfahren) ist rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem wegen eines vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens (hier Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages) weder die Rechtsbehelfsbehörde noch das FG eine Entscheidung in der Sache treffen können. 2. Eine rechtsmißbräuchlich erhobene Untätigkeitsklage kann nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen.«

Normenkette:

AO (1977) § 363 ; FGO § 46 Abs. 1, § 74 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1989) vom 10. August 1990. Der unter dem Datum des 21. August 1990 eingelegte Einspruch wurde u.a. damit begründet, daß der Grundfreibetrag zu niedrig sei. Außerdem richtete sich der Einspruch gegen die nach Auffassung des Klägers nicht ordnungsgemäße Adressierung des Steuerbescheides an den Kläger zu Händen des Prozeßbevollmächtigten.